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   VG Trier, 15.01.2004 - 6 K 1702/03.TR   

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VG Trier, 15.01.2004 - 6 K 1702/03.TR (https://dejure.org/2004,71238)
VG Trier, Entscheidung vom 15.01.2004 - 6 K 1702/03.TR (https://dejure.org/2004,71238)
VG Trier, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 6 K 1702/03.TR (https://dejure.org/2004,71238)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Cottbus, 17.09.2012 - 6 K 87/10

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

    27 Zu den gesetzlich geregelten Tatbestandsmerkmalen kommt hinzu, dass der Ersatz der Grundstücksanschlusskosten nur dann zulässig ist, wenn die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 K 1338/05 -, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 - und vom 14. Februar 2008 - 6 K 830/06 -).

    Da der Kostenersatzanspruch - anders als die Steuer (§ 3 KAG) - nur den jeweiligen Grundstückseigentümer trifft, ist die darin liegende Sonderbelastung des Pflichtigen vor dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann gerechtfertigt, wenn die Leistung, für die der Anspruch geltend gemacht wird, gerade dem Pflichtigen, nicht allein der Allgemeinheit zugute kommt (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -).

  • VG Cottbus, 06.04.2017 - 6 K 375/14

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

    Zu den gesetzlich geregelten Tatbestandsmerkmalen kommt insoweit hinzu, dass der Ersatz der Grundstücksanschlusskosten nur dann zulässig ist, wenn die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird (vgl. Urteile der Kammer vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -, vom 14. Februar 2008 - 6 K 830/06 -, juris, und vom 17. September 2012 - 6 K 87/10 -, juris Rn. 27ff; VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 K 1338/05 -, juris).

    Da der Kostenersatzanspruch - anders als die Steuer (§ 3 KAG) - nur den jeweiligen Grundstückseigentümer trifft, ist die darin liegende Sonderbelastung des Pflichtigen vor dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann gerechtfertigt, wenn die Leistung, für die der Anspruch geltend gemacht wird, gerade dem Pflichtigen, nicht allein der Allgemeinheit zugutekommt (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -).

  • VG Cottbus, 28.04.2011 - 6 K 529/09

    Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines

    Dazu müssen Vorschriften über den Kreis der Schuldner des Ersatzanspruches, den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand und den Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten sein (vgl. Urteil der Kammer vom 17. April 2008 - 6 K 398/06 -, S. 15 des E.A. sowie vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -, S. 19 f. des E.A.).

    Da in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG für die Entstehung des Kostenersatzanspruches jeweils zeitpunktbezogen und außerhalb einer diesbezüglichen Satzungsvorgabe (anders in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für Anschlussbeiträge) auf die endgültige Herstellung der Anschlussleitung bzw. Beendigung der Maßnahme abgestellt wird, bedarf es in dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt einer gültigen Satzung (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -, S. 22 des E.A.).

  • VG Cottbus, 11.09.2012 - 6 K 247/09

    Wasseranschlussbeitrag

    Im Gegensatz zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG stellt § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG zeitpunktbezogen auf die endgültige Herstellung der Anschlussleitung bzw. Beendigung der Maßnahme ab mit der Folge, dass es im Zeitpunkt der Verwirklichung des letzen gesetzlichen Tatbestandsmerkmals einer gültigen Satzung zum Kostenersatz bedarf (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 17. Februar 2005 -6 K 1702/03-; vom 29. März 2007 -6 K 456/02- und vom 26. August 2010 -6 K 868/08-; vgl. auch Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Kommentar; § 10 Rdn. 53).
  • VG Potsdam, 18.08.2010 - 8 K 3172/09

    Heranziehung zu einem Kostenersatz für einen Grundstücksanschluss an die

    Eine solche Regelung ist, wenn man sie nicht bereits dem sich aus einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG sich ergebenden Mindestinhalt zuordnet, zumindest nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass die normative Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes nicht der Verwaltung überlassen werden darf, sondern durch den Satzungsgeber selber erfolgen muss (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 - Dietzel, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht Kommentar, Loseblattsammlung Stand: März 2010, § 10 Rdnr. 11; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG] Kommentar, Loseblattausgabe Stand: Juli 2010, § 10 Rdnr. 50).
  • VG Potsdam, 14.05.2019 - 8 K 819/16

    Kommunale Satzung: Teilnichtigkeit - Bestimmtheitsgebot

    a) Nach der für den Kostenersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG entsprechend - d. h. soweit seiner Rechtsnatur nach möglich - anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Erstattungsschuldner, den den Ersatzanspruch begründenden Tatbestand, den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs sowie den Maßstab im Sinne einer Berechnungsmethode für Aufwand und Kosten angeben (VG Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -, n. v., EA S. 19; vgl. auch Kluge in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 Rn. 50).
  • VG Cottbus, 19.01.2023 - 6 K 322/20
    Andere Arten der Ermittlung der Aufwendungen als die in § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG geregelten sind nicht zulässig (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -, S. 14 ff. des E.A.; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 97 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 8 K 884/15

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

    Da in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG für die Entstehung des Kostenersatzanspruches jeweils zeitpunktbezogen und außerhalb einer diesbezüglichen Satzungsvorgabe auf die endgültige Herstellung der Anschlussleitung bzw. Beendigung der Maßnahme abgestellt wird, bedarf es in dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt einer gültigen Satzung (vgl. nur VG Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -, S. 22 EA; Urteil vom 28. April 2011 - VG 6 K 529/09 -, juris Rn. 19).
  • VG Cottbus, 26.08.2010 - 6 K 720/07

    Rechtsgrundlage für Kostenersatz bei Herstellung einer

    Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG entsteht der Ersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und setzt darüber hinaus gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 1 KAG eine wirksame satzungsmäßige Regelung über die Erhebung des Kostenersatzes voraus, welche sich Geltung auf den in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten Zeitpunkt der endgültigen Herstellung des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses - gegebenenfalls unter entsprechender Anordnung der Rückwirkung - beimessen muss (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 17.02.2005 - 6 K 1702/03 - S. 22 des EA; vom 29. März 2007 -6 K 456/02-, Seite 21).
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